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UNSERE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines
  1. Für Aufträge gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzend hierzu die gesetzlichen Vorschriften über das Dienst- und Werksvertragsrecht.

  2. Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen, telefonische oder mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn diese vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

  3. Eigene allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt wurden.

  4. Obliegenheit des Auftraggebers ist es dem Auftragnehmer alle Informationen und Unterlagen zu beschaffen die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber hat insbesondere soweit vorhanden dem Auftragnehmer sämtliche einschlägigen Rohr- und Abwasserpläne zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer ausführlich und ohne besondere Aufforderung über alle ihm bekannten Besonderheiten der Rohr- und Abwasserleitungsführung zu unterrichten. Dieses gilt insbesondere für ungewöhnliche Rohrführungen und empfindliche Rohrmaterialien. Ebenso hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer über ihm bekannte Rohreinbringungen wie z.B. Scherben, Steine, Beton und Wurzelwerk zu informieren. Auch auf vorangegangen Reinigungsversuche, insbesondere bei Verwendung von chemischen Mitteln hinzuweisen.

  5. Der Auftragnehmer berechnet Monteur und Helfer nach Pauschale. Kameras, Hochdruckanlage und Maschine je Stunde, bei Spiraleinsatz muss wegen deren Abnutzung und Verlusten eine Gebühr je lfm. berechnet werden.

  6. Der Kunde akzeptiert, dass sich die Reinigung auf das Lösen der Verstopfung beruht und nicht das Herstellen des ursprünglichen Rohr- oder Kanaldurchmessers. Letztens muss gesondert schriftlich vereinbart werden.

 

§ 2 Gewährleistung
  1. Sollte bei einer vom Auftragnehmer gereinigten Rohrleitung erneut eine Verstopfung innerhalb von drei Tagen auftreten, kann eine Gewährleistung nur gegeben sein, wenn die vorangehende Reinigung des Herstellen des ursprünglichen Rohrdurchmessers sowie die Leitung komplett, bis mindestens zum ersten Revisionsschachtes gereinigt wurde und mittels Kamera anschließend begutachtet wurde und der Zustand der Leitung schriftlich festgehalten wird. Eine Gewährleistung kann es nur geben, solange sich die Schuld beim Auftragnehmer befindet.

  2. Sollte auch der zweite Reinigungsversuch nicht zum gewünschten Erfolg führen, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer erneut eine weitere Nachbesserungsmöglichkeit einräumen. Eine Gewährleistung beschränkt sich rein auf eine Nachbesserung. Für den Fall der Gewährleistung stellt der Auftraggeber ein Zeitfenster von 1 Woche zur Verfügung.

 

§ 3 Haftung
  1. Bei Verletzung der dem Auftraggeber nach §1 Ziffer 4 obliegenden Informationspflicht wird der Auftragnehmer durch den Auftraggeber für alle dadurch entstandenen Schäden und Folgeschäden freigestellt. Für Schäden und Folgeschäden die durch ungewöhnliches Verlegen der Rohre sowie Materialschäden wegen Ermüdung und Koressionen beschädigt wurden entbindet der Auftraggeber den Auftragnehmer der Haftung.

  2. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere bei Schäden die nicht an dem zu reinigenden Gegenständen selbst entstanden sind – sind ausgeschlossen.

  3. Für Schäden die durch T-Stücke entstehen sowie für Folgeschäden übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.

  4. Die Beschränkung der Haftung gilt im gleichen Umfang für Mitarbeiter und Subunternehmer sowie dessen Auftragnehmer.

  5. Besonders weisen wir darauf hin, dass bei einer Reinigung durch Spiralen oder Hochdruckreinigung durchaus ein nicht zu unterschätzendes Risiko besteht, dass das zu bearbeitende Rohr oder Kanalstück dadurch beschädigt wird. Dieses Risiko übernimmt ausdrücklich der Auftraggeber.

 
§ 4 Vergütung
  1. Der Vergütungsanspruch entsteht bei der mündlichen Annahme des Werkes und auch wenn der Auftragnehmer die vorgesehenen Arbeiten aus dem Auftraggeber nicht zu vertretenden Gründen nicht beginnen kann bzw. vorzeitig abbrechen muss.

  2. Die Vergütung ist aus dem jetzigen Rechnungsblatt zu entnehmen. Der Kunde verpflichtet sich, dass er den fälligen Vergütungsanspruch auf das ihm vorliegende Geschäftskonto dieser Rechnung bezahlt. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Discount-Satzes der Deutschen Bundesbank ( EZB ) zu berechnen.

  3. Bei Eintritt des Zahlungsverzuges wird der Auftragnehmer eine Schreibgebühr von je Erinnerungsschreiben 10,00€ berechnen.

  4. Der Auftraggeber kann nur mit einer bestrittenen und rechtskräftigen Forderung aufrechnen.

 

§ 5 Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort für die Zahlung und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlichen-rechtlichen Sondervermögens in Rosenheim.

  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn die Anspruch zu nehmende Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus de Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
     

 

§ 6 Zusatzklausel
  1. Sollte eine der vorstehenden Klausen unwirksam sein, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit. Die Parteien sind in diesem Falle verpflichtet eine Vereinbarung zu treffen, die den mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten und wirtschaftlich verfolgtem Zweck am nächsten kommt.

     

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